Ihr Experte für das Tischlerhandwerk
Als erfahrener Sachverständiger ist Thomas Volmer Ihr qualifizierter Ansprechpartner für Tischlergutachten in Brakel, Höxter, Warburg, Bad Driburg, Steinheim etc., im Kammerbezirk der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld sowie im gesamten Bundesgebiet und im europäischen Raum. Er beurteilt sämtliche Konstruktionen und Ausführungen die unter das Tischlerhandwerk und deren angrenzenden Gebiete fallen.
Bei Interesse melden Sie sich in unserem Sachverständigenbüro. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Wichtiges zu Schiedsgutachten
Schiedsgutachter
Der Sachverständige aufgrund eines privaten Auftrages tätig. Auftraggeber sind in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.
Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.
Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstattung eines Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, daß das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens “im Auftrag der sich streitenden Parteien” erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt.
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.
Häufige Beispiele sind z.B. die Feststellungen der Renovierungsbedürftigkeit einer Mietwohnung.
Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.
Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei zu vereinbaren.
Schiedsgutachter
1. Aufgabe: Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es,
a. den Vertragswillen der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen
b. einen Vertragsinhalt, der dem Unkundigen verborgen ist, aufgrund des besonderen Sachverstandes klarzustellen
c. für die Bestimmung eines Vertragsinhaltes gewisse, dafür erhebliche Unterlagen heranzuschaffen oder Tatsachen für die Vertragspartner bindend festzustellen
Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsgutachters, Rechtsfolgen festzustellen.
2. Schiedsgutachtervertrag = Rechtsbeziehungen zwischen den Auftraggebern
a. Inhalt Der Schiedsgutachtervertrag ist die vertragliche Vereinbarung unter den Auftraggebern, daß “über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Tatumstandes oder über die Bewertung einer Sache oder Leistung
ein Sachverständiger entscheiden und dass sein Spruch für die Parteien verbindlich sein soll”
b. Form der Schiedsgutachtervereinbarung unter den Auftraggebern Bei einer solchen Vereinbarung ist Einhaltung besonderer Formvorschriften, wie etwa Schriftlichkeit, nicht notwendig, also ist der Abschluss auch mündlich
möglich.
c. Wirkung (Schiedsgutachten und Prozess) Der Schiedsgutachtervertrag wird meist außerhalb eines Prozesses in der Erwartung geschlossen, daß sich ein Rechtsstreit erübrigt, wenn durch da Schiedsgutachten der strittige
Tatumstand als geklärt gilt… usw. Also: Das Gericht ist an die Tatsachenfeststellung des Sachverständigen gebunden.
Ausnahme: Die Feststellungen des Sachverständigen sind “offenbar unrichtig”.
“Offenbare Unrichtigkeit” liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich jedermann oder doch jedenfalls dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt.
3. Rechtsbeziehungen
Gutachter-Auftraggeber
Der Sachverständige wird als Privatgutachter tätig..
Besonderheit: Meist zwei oder mehrere (sich streitende) Auftraggeber. Sie haften für die Gebühren als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen seiner Auftraggeber er notfalls für die Gesamtkosten seines Gutachtens in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber müssen sich dann untereinander über ihre Kostenbeteiligung auseinandersetzte. Das ist nicht mehr Sache des Gutachters.
3. Rechtsbeziehungen
Gutachter – Auftraggeber
Die auftraggebenden Vertragsparteien haften als Gesamtschuldner. Merke: Sind Sie in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht als Schiedsrichter tätig, sondern werden vom Schiedsgericht als Sachverständiger beauftragt, eine Beweisfrage zu klären, so beauftragt Sie das Schiedsgericht im Namen der Auftraggeber. Diese werden Ihre Gebührenschuldner. Die Auftraggeber sind Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
1. Die Sachverständigenentschädigung
Für seine Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch
• auf eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand,
• auf eine Vergütung des durch Fahrten und Reisen oder durch Ortsabwesenheit verursachten Aufwandes sowie
• auf Ersatz notwendiger barer Auslagen.
Für die Erarbeitung von Gerichtsgutachten bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Bei der Erstattung von Privatgutachten empfiehlt es sich dagegen, vor der Auftragserteilung bzw. -übernahme einen Entschädigungssatz zu vereinbaren.
Entschädigung bei Schiedsgutachten
Die Vorschriften des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) sind bindend lediglich bei der Abrechnung der Sachverständigentätigkeiten, die im Auftrag von Gerichten durchgeführt wer den. Ansonsten, d. h. insbesondere bei Privatgutachten richtet sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 632 Abs. 2 BGB, der lautet:
“Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.”
Bei Privatgutachten ist es also auf jeden Fall angebracht vor der Auftragserteilung bzw. der Auftragsübernahme einen Stundensatz zu vereinbaren. Sollte keine Vereinbarung dieser Art getroffen sein, so ist die übliche Vergütung anzusetzen. Sie entspricht in den meisten Hand Werkszweigen den gerichtlichen Sätzen, kann aber auch durchaus darüberliegen.
Mit dem privaten Auftraggeber sollte aber nicht nur von vornherein der Stundenentschädigungssatz vereinbart werden, ihm sollte auch so frühzeitig wie möglich gesagt werden, wie teuer die Erstattung des Gutachtens insgesamt voraussichtlich werden wird. Manch ein private Auftraggeber wird sich überlegen, ob der Wert der zu begutachtenden Leistung oder Ware den Aufwand für eine Sachverständigen rechtfertigt. Dabei ist zu bedenken daß zu dem Stundenentschädigungssatz, multipliziert mit der Zahl der aufgewandten Stunden, auch der Ersatz von Aufwendungen, von Fahrtkosten und sonstigen baren Auslagen tritt, entsprechend der Regelung bei Gerichtsgutachten.
Ebenso wie es bei Gerichtsgutachten üblich ist, daß das Gericht vor der Beauftragung des Sachverständigen von einer Partei oder von beiden Parteien Kostenvorschüsse für die Gutachtertätigkeit anfordert, so ist diese Übung auch durchaus empfehlenswert bei der Erstattung von Privatgutachten. Einvernehmen auch über diese Frage sollte und muss rechtzeitig zwischen Auftraggeber und Sachverständigem herbeigeführt werden.